GOÄ-Ziffer 70: Abrechnung von Attesten, Bescheinigungen und Berichten

Das Ausstellen von Nachweisen gehört in Arztpraxen zum festen Alltag. Wie rechnet man diese Leistung nach GOÄ ab?

 

Lassen sich Atteste, Bescheinigungen und Berichte pauschal abrechnen?

Ärzte dürfen Leistungen gegenüber Patienten grundsätzlich nicht pauschal in Rechnung stellen. Die Vorgabe gem. § 1 (2) der GOÄ („Die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, …“) gilt deshalb auch für die Abrechnung von Attesten, Bescheinigungen und Berichten.
 

Mit welcher GOÄ-Nummer lassen sich Atteste und Bescheinigungen abrechnen?

Kurze Bescheinigungen bzw. Atteste werden korrekt mit der GOÄ-Ziffer 70 abgerechnet.

GOÄ-Ziffer 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vergütung:
1,0fach = 2,33 €
2,3fach = 5,36 €
3,5fach = 8,16 €

 

Was genau beinhaltet die GOÄ-Nummer 70?

Eine Leistung gem. der GOÄ-Nr. 70 attestiert einen einfachen Tatbestand, z. B. eine Arbeits- oder Schulunfähigkeit. Diese kurzen Bescheinigungen bzw. Atteste werden normalerweise einem Dritten vorgelegt, z. B. dem Arbeitgeber, der Schule oder der Hochschule.
 


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Wann darf die GOÄ-Nummer 70 abgerechnet werden und wann nicht? 

Die folgenden Beispiele sollen Ihnen den Abrechnungs-Alltag erleichtern:

Abrechnung der GOÄ-Ziffer 70 möglich:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Schulunfähigkeitsbescheinigung
  • Sportunfähigkeitsbescheinigung
  • Schriftliche Bestätigung über den Praxisbesuch (Anwesenheitsbestätigung)
  • Mitteilung „Patient ist in der Praxis nicht bekannt“ bei Befundanforderung gegenüber dem Anforderer
  • Ausstellung eines Medikationsplans – analog GOÄ-Nr. 70

Abrechnung der GOÄ-Ziffer 70 nicht möglich:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für GKV-Patienten durch den Vertragsarzt
  • Ausstellung von Rezepten oder Wiederholungsrezepten
  • Überweisung an einen anderen Arzt
  • Krankenhauseinweisung
  • Ausfüllen eines Konsiliarscheins durch den anfordernden Arzt
  • Befundmitteilungen, einfache Befundberichte


Lässt sich die GOÄ-Ziffer 70 mehrfach abrechnen? 

Werden an einem Tag mehrere Atteste ausgestellt, z. B. eine Sportunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage in der Schule und eine Sportunfähigkeitsbescheinigung für das Fitness-Studio, so kann die GOÄ-Nr. 70 zwei Mal in Rechnung gestellt werden.


Erstatten alle PKVen die GOÄ-Ziffer 70?

Unabhängig davon, ob die GOÄ-Nr. 70 von der privaten Krankenversicherung erstattet wird oder nicht, bleibt der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten bestehen. Gelegentlich wird die Erstattung durch die PKV mit der Begründung verweigert, dass es sich bei der Ausstellung einer AU-Bescheinigung um eine medizinisch nicht notwendige Leistung handelt, die z. B. wegen der im Einzelfall bestehenden versicherungsvertraglichen Vorgaben nicht erstattet wird. Tatsächlich handelt es sich bei der Vorlage einer AU-Bescheinigung um die Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Pflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.


Werden auch Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte mit der GOÄ-Nr. 70 abgerechnet?

Während bei einer Befundmitteilung Untersuchungsbefunde schriftlich dargelegt werden, z. B. Labordiagnostik, Ergebnisse histologischer Untersuchungen etc., enthält der „einfache Befundbericht“ darüber hinaus z. B. eine Verdachtsdiagnose. Eine Abrechnungsmöglichkeit ergibt sich jedoch nicht, denn Befundmitteilungen oder einfache Befundberichte sind gem. den GOÄ-Bestimmungen mit der Gebühr für die jeweils zugrundeliegende Leistung, auf die sich die Befundmitteilung oder der Befundbericht bezieht, abgegolten. 


Sind ausführliche Krankheits- und Befundberichte berechnungsfähig?

Im Gegensatz zur einfachen Befundmitteilung bzw. zum einfachen Befundbericht ist ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht abrechnungsfähig - allerdings mit der GOÄ-Nr. 75. 

GOÄ-Ziffer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
Vergütung:
1,0fach = 7,58 €
2,3fach = 17,43 €
3,5fach = 26,52 €]


Für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 75 muss der Inhalt des Berichts laut GOÄ bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Angaben zur Anamnese
  • Angaben zu dem(n) Befund(en)
  • Angaben zur epikritischen Bewertung
  • ggf. Angaben zur Therapie

Die Betonung in der Leistungslegende liegt auf „Krankheits- und Befundbericht“. Ein ausführlicher Befundbericht reicht für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 75 demnach nicht aus. Stattdessen ist eine zusammenfassende Beurteilung bzw. Entscheidung unter Berücksichtigung der Anamnese und der erhobenen Befunde in Form einer epikritischen Bewertung notwendig. 
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

 

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